Satzung

§ 1

  • Der Verein führt den Namen “Förderverein Stadtbücherei Alsdorf e. V.”
  • Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Alsdorf.

§ 2

  • Der Verein will die Arbeit der Stadtbücherei Alsdorf in ideeller Weise z. B. durch Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit für die Stadtbücherei und Aktivierung der Bürgerinnen und Bürger unterstützen.
  • Er fördert in materieller Weise die Ausstattung für Sonderaufgaben wie z. B. die Beschäftigung mit literarischen, künstlerischen und digitalen Medien im Bereich der Bildung und Erziehung sowie der Kultur.
  • Der Verein sieht seine Aufgabe nicht in einer Entlastung des kommunalen Haushaltes im Kulturbereich. Er dient dem Zweck gemäß dem § 10 b des EstG und somit der Jugendpflege und der Kunst- und Kulturpflege und will es der Stadtbücherei ermöglichen, ihre Bildungsaufgaben intensiver wahrzunehmen.

§ 3

  • Der Verein ist selbstlos tätig.
  • Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  • Die Einnahmen dürfen nur zu den satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  • Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dieses Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

  • Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  • Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach dessen schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt zum Jahresende oder durch Ausschluss, der nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund erfolgen kann.
  • Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 12.– Euro

§ 5

  • Die Organe des Vereins sind:
  • 1. die Mitgliederversammlung
  • 2. der Vorstand.

§ 6

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.
  • Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zu erfolgen.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • 1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts
  • 2. Entlastung des Vorstands
  • 3. Wahl des Vorstands
  • 4.Wahl der Revisoren
  • 5.Festsetzung einer Beitragsordnung
  • 6. Entscheidung über Satzungsänderung
  • 7.Beschlüsse zu Anträgen von Mitgliedern
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
  • Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme und das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  • Für Satzungsänderungen sind die Stimmen von 2/3 der Anwesenden erforderlich.
  • Über die Beschlüsse ist eine vom jeweiligen Versammlungsleiter (der/dem Vorsitzenden)
  • und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

§ 7

  • Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der/dem Schriftführer/in, der/dem stellvertretenden Schriftführer/in, der/dem Kassierer/in,
  • 2 Beisitzern/Beisitzerinnen und wird auf 2 Jahre gewählt.
  • Ständiges Mitglied ist die Leitung der Stadtbücherei.
  • Die/der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
  • Der Vorstand ist zuständig für die Leitung des Vereins nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung und für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsmittel.

§ 8

  • Die Geschäftführung liegt bei der Stadtbücherei.

§ 9

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Dem Auflösungsbeschluss müssen 2/3 der Anwesenden zustimmen.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadtbücherei Alsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10

  • Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 27. 11. 2002 beschlossen worden.