§ 1
- Der Verein führt den Namen “Förderverein Stadtbücherei Alsdorf e. V.”
- Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Alsdorf.
§ 2
- Der Verein will die Arbeit der Stadtbücherei Alsdorf in ideeller Weise z. B. durch Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit für die Stadtbücherei und Aktivierung der Bürgerinnen und Bürger unterstützen.
- Er fördert in materieller Weise die Ausstattung für Sonderaufgaben wie z. B. die Beschäftigung mit literarischen, künstlerischen und digitalen Medien im Bereich der Bildung und Erziehung sowie der Kultur.
- Der Verein sieht seine Aufgabe nicht in einer Entlastung des kommunalen Haushaltes im Kulturbereich. Er dient dem Zweck gemäß dem § 10 b des EstG und somit der Jugendpflege und der Kunst- und Kulturpflege und will es der Stadtbücherei ermöglichen, ihre Bildungsaufgaben intensiver wahrzunehmen.
§ 3
- Der Verein ist selbstlos tätig.
- Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Die Einnahmen dürfen nur zu den satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
- Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dieses Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach dessen schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt zum Jahresende oder durch Ausschluss, der nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund erfolgen kann.
- Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 12.– Euro
§ 5
- Die Organe des Vereins sind:
- 1. die Mitgliederversammlung
- 2. der Vorstand.
§ 6
- Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.
- Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zu erfolgen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts
- 2. Entlastung des Vorstands
- 3. Wahl des Vorstands
- 4.Wahl der Revisoren
- 5.Festsetzung einer Beitragsordnung
- 6. Entscheidung über Satzungsänderung
- 7.Beschlüsse zu Anträgen von Mitgliedern
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme und das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Für Satzungsänderungen sind die Stimmen von 2/3 der Anwesenden erforderlich.
- Über die Beschlüsse ist eine vom jeweiligen Versammlungsleiter (der/dem Vorsitzenden)
- und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
§ 7
- Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- der/dem Schriftführer/in, der/dem stellvertretenden Schriftführer/in, der/dem Kassierer/in,
- 2 Beisitzern/Beisitzerinnen und wird auf 2 Jahre gewählt.
- Ständiges Mitglied ist die Leitung der Stadtbücherei.
- Die/der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
- Der Vorstand ist zuständig für die Leitung des Vereins nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung und für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsmittel.
§ 8
- Die Geschäftführung liegt bei der Stadtbücherei.
§ 9
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Dem Auflösungsbeschluss müssen 2/3 der Anwesenden zustimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadtbücherei Alsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10
- Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 27. 11. 2002 beschlossen worden.